Balkonkraftwerk: Welche Steuer musst Du zahlen? Ist ein umsatzsteuerfreier Kauf möglich?
Die Balkonkraftwerk Steuer spielt bereits bei der Anschaffung eine große Rolle. Welche steuerlichen Aspekte sind zu beachten und ist ein umsatzsteuerfreier Kauf möglich? – In diesem Beitrag geht es darum, welche Steuern beim Kauf eines Balkonkraftwerks anfallen können und ob ein umsatzsteuerfreier Kauf möglich ist.
Balkonkraftwerk Steuer: Was fällt beim Kauf an?
Beim Kauf eines Balkonkraftwerks fallen in der Regel Mehrwertsteuer und gegebenenfalls Zollgebühren an. Die Mehrwertsteuer beträgt in Deutschland aktuell 19 % und wird auf den Kaufpreis des Balkonkraftwerks erhoben.
Für den Import von Solarmodulen und anderer Komponenten aus dem Ausland können mitunter Zollgebühren anfallen. Insbesondere, wenn diese aus Ländern außerhalb der EU kommen. Die Höhe der Zollgebühren hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie etwa der Art der Ware und dem Ursprungsland.
Welche Balkonkraftwerk Steuern musst Du für den erzeugten Strom bezahlen?
Ab dem Jahr 2023 treten neue steuerrechtliche Vorschriften für Balkonkraftwerke und Photovoltaik in Kraft. Alle diese Produkte werden tatsächlich von der Umsatzsteuer befreit, sofern sie an Privatkunden verkauft werden. Dies erfolgt durch den Zusatz „zzgl. Mehrwertsteuer von 0 Prozent“. Viele Online-Shops, die Photovoltaikanlagen und Balkonkraftwerke anbieten, haben diese Regelung bereits in ihren Bedingungen umgesetzt. Dadurch werden Solaranlagen, die der Förderung der Energiewende dienen, um etwa 15 Prozent preiswerter. Allerdings handelt es sich hierbei nicht um die alleinige, neu eingeführte Steuergesetzgebung für das Jahr 2023.
Was muss bei der Umsatzsteuer 2023 für Balkonkraftwerke beachtet werden?
Die Umsatzsteuer Photovoltaik 2023 (Umsatzsteuerbefreiung) gilt für Lieferungen und Installationen von Photovoltaikanlagen, einschließlich Zubehör und Speicher für einen Blackout, sowie für Balkonkraftwerke. Die Befreiung von der Umsatzsteuer gilt jedoch nicht für Produkte wie Wallboxen. Außerdem gilt die Neuregelung nur für Anlagen auf Wohn- und öffentlichen Gebäuden sowie für Anlagen, die dem Gemeinwohl dienen. Die Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung ist eine Anlagenleistung von maximal 30 kWp.
In Kraft trat die neue Regelung am 1. Januar 2023. Im Umsatzsteuergesetz gibt es eine weitere neue Regelung, die die Einkommensteuerbefreiung betrifft und im Absatz 13 in § 12 festgelegt ist. So ist es etwa essenziell, dass der Anlagenbetreiber und der Käufer des Balkonkraftwerks identisch sein müssen.
Was bedeutet das neue Steuergesetz genau für Balkonkraftwerke?
Die neue Steuergesetzgebung hat eine Reduzierung der Kosten um etwa 15 Prozent zur Folge. Seriöse Online-Shops geben diese Einsparungen in der Regel an ihre Kunden weiter. Ein Beispiel ist das Unternehmen balkonkraftwerk-vertrieb, welches das Balkonkraftwerk X63 Premium vor der Einführung der Regelung für 690 Euro inklusive Mehrwertsteuer verkaufte. Der neue Preis beträgt nun 579,83 Euro zuzüglich Versandkosten und 0 Prozent Mehrwertsteuer.
Die neue Steuergesetzgebung ab 2023 bringt aber nicht nur eine Befreiung von der Umsatzsteuer für Balkonkraftwerke. Sie birgt auch eine neue Regelung bezüglich der Einkommensteuer. Ab diesem Zeitpunkt sind Einkünfte und Entnahmen, die durch den Betrieb von Photovoltaik-Anlagen erzielt werden, von der Einkommensteuer befreit. Diese Regelung gilt sowohl für bereits bestehende Anlagen als auch für Neuanlagen. Das bedeutet eine weitere finanzielle Entlastung für die Energiewende und Förderung der erneuerbaren Energien.
Die Neuregelungen zur Einkommensteuer 2023 für Balkonkraftwerke und Photovoltaik-Anlagen im Detail
- Für Einfamilienhäuser und andere Gebäude gilt eine Steuerbefreiung für Anlagen mit maximal 30 Kilowatt Peak Leistung.
- Bei Mehrfamilienhäusern beträgt die Grenze 15 Kilowatt Peak pro Wohn- und Gewerbeeinheit.
- Die maximale Steuerbefreiung pro Steuerperson beträgt insgesamt 100 Kilowatt Peak.
- Die Regelung gilt sowohl für Neu- als auch Bestandsanlagen und gilt rückwirkend ab dem Steuerjahr 2022 in Kraft.
- Allerdings können Abschreibungen und Kosten nicht mehr gegengerechnet werden.
- Die neuen Regelungen finden sich in der Nummer 72 des § 3 des Einkommensteuergesetzes 2023 wieder.
Die Steuerbefreiung gilt sowohl für die Erträge aus dem Verkauf von Strom als auch für die private Nutzung von Strom zur Selbstversorgung.
Gemäß der neuen Regelung zur Steuer für Balkonkraftwerke in Deutschland fallen der Austausch und die Installation defekter Komponenten ebenfalls unter den Nullsteuersatz. Allerdings sind reine Reparaturen ohne gleichzeitige Lieferung von Ersatzteilen nicht begünstigt.
Alles Wichtige zur Balkonkraftwerk Steuer: Umsatz- und Einkommensteuer 2023 im Detail
Die neue Gesetzgebung hinsichtlich der Balkonkraftwerk Steuer bringt eine Reihe von finanziellen Vorteilen mit sich. Seit dem 1. Januar 2023 sind Photovoltaikanlagen und Balkonkraftwerke von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie an Privatkunden verkauft werden. Diese Befreiung gilt für Anlagen mit einer Leistung von maximal 30 kWp und für Anlagen auf Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden sowie bei der Nutzung für gemeinwohlorientierte Zwecke. Die Regelung gilt auch für Reparatur- und Installationsarbeiten an defekten Komponenten. Zudem sind Einkünfte und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen ab dem Steuerjahr 2022 von der Einkommensteuer befreit. Die Regelung gilt für Anlagen mit einer Leistung von maximal 30 kWp auf Einfamilienhäusern und bis zu 15 kWp pro Wohn- und Gewerbeeinheit bei Mehrfamilienhäusern. Die maximale Steuerbefreiung pro Steuerperson beträgt hierbei maximal 100 kWp.