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Droht eine Strafe, wenn das Balkonkraftwerk zu groß ist?

Vielleicht hast auch Du in letzter Zeit einmal darüber gelesen, dass eine Strafe droht, wenn das Balkonkraftwerk zu groß ist. Was es damit auf sich hat, erfährst Du hier.

 

Ab welcher Größe musst Du beim Balkonkraftwerk mit einer Strafe rechnen?

Der Betrieb eines Balkonkraftwerks ist in Deutschland bis zu einer Leistungsgrenze von 600 Watt erlaubt. Alle Anlagen darüber erfordern einer gesonderten Genehmigung. Generell ist die Leistung der kleinen PV Anlagen für die Steckdose durch den Wechselrichter gedrosselt. Warum ist dann derzeit immer wieder im Internet zu lesen, dass eine Strafe droht, wenn das Balkonkraftwerk zu groß ist.

Der Grund dahinter ist nicht die Größe des Kraftwerks im eigentlichen Sinn. Sondern vielmehr die 70-Prozent-Regelung.

 

Balkonkraftwerk Strafe

Warum drohen wegen der 70-Prozent-Regel Strafen bei einem Balkonkraftwerk?

Je größer eine Solaranlage und je mehr davon betrieben werden, desto höher ist die Belastung für das Stromnetz. Denn generell wird beim Betrieb einer Solaranlage überschüssige Energie ins Netz eingespeist. Um jedoch eine Überlastung des Stromnetzes zu vermeiden, hat der Gesetzgeber in § 9 Absatz 2 EEG die 70-Prozent-Regelung festgelegt. Demnach müssen Solaranlagen mit einer Gesamtleistung von bis zu 25 Kilowatt (25.000 Watt) gewährleisten, dass nicht mehr als 70 Prozent der Leistung ins Netz eingespeist wird. Daher drosseln die Wechselrichter großer Solaranlagen die Ausgangsleistung auf 70 Prozent.

Unter Berücksichtigung des Gesetzestextes fallen auch Mini PV Anlagen für die Steckdose unter die Leistungsgrenze. Auch wenn ein Balkonkraftwerk nie so viel Energie erzeugen kann, dass ein Überschuss in das Stromnetz eingespeist wird. Denn in der Regel wird der erzeugte Sonnenstrom direkt von den Haushaltsgeräten aufgebraucht. War das Balkonkraftwerk zu groß, drohte aber bis lang keine Strafe, sondern nur eine Reduzierung der Einspeisevergütung.

 

EEG-Novelle droht mit Strafe, wenn Balkonkraftwerke zu groß sind

Doch mit dem straffreien Betrieb eines zu großen Balkonkraftwerks soll mit der EEG-Novelle vom 30. Juli 2022 Schluss sein. Sie soll das Betreiben von Solaranlagen erleichtern und fördern, zum Beispiel durch eine Erhöhung der Einspeisevergütung. Deswegen hat die Bundesregierung beschlossen, die 70-Prozent-Regelung ab 2023 aufzuheben. Balkonkraftwerke, die zum 1. Januar 2023 installiert werden, müssen diese Regelung nicht mehr einhalten. Für Bestandsanlagen bleibt die Vorgabe bestehen. Weiter definiert die Bundesregierung auch neue Strafen nach EEG § 52, wenn das Balkonkraftwerk zu groß ist und deswegen gegen die 70-Prozent-Regelung verstößt. Damit dieses den Betreibern eines Balkonkraftwerks nicht droht, könnten am Einspeiseort der kleinen Anlage smarte Steckdosen installiert werden. Diese müssen in der Lage sein, den eingespeisten Strom zu messen. Liegt dieser unter den 70 %, droht keine Strafe wegen eines zu großen Balkonkraftwerks. Doch es gibt Hoffnung.

 

Änderung der Strafen für zu große Balkonkraftwerke

Die Bundesregierung hat am 14. September beschlossen, die dezentrale Nutzung von Solarenergieanlagen steuerlich und bürokratisch zu entlasten. Dies betrifft insbesondere Balkonkraftwerke. Für diese sind demnach keine Kapazitätsbeschränkungen mehr erforderlich: Das gilt für alte wie auch neue Anlagen. Und es wird noch besser: Am 30. September 2022 wurde der Gesetzesentwurf des „Gesetzes zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften“ genehmigt. Mit ihm entfällt die 70-Prozent-Regelung ab sofort. Begründet wird dies wie folgt: „Durch die Änderung des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EEG 2021 sollen Solaranlagen, die noch in diesem Jahr in Betrieb genommen werden, nicht mehr der Verpflichtung aus § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EEG 2021 unterliegen (sogenannte 70-Prozent-Regelung).“ Somit sind ab sofort keine Strafen mehr zu befürchten, wenn das Balkonkraftwerk zu groß ist.


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